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.Kapitel 21 | Die Freilassung der Sklaven |
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  852 Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Wer auf seinen Anteil an einem Sklaven verzichten will, und dadurch den Sklaven (seinerseits) freilässt, und wenn er genug Geld hat, dann soll er den Sklaven aufrecht bewerten und den anderen Teilhabern ihre Anteile an dem Sklaven geben. Somit wird der Sklave frei, es sei denn, dass nur der Anteil des Mannes, der den Sklaven freilassen will, frei ist.  
  853 Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte über den Sklaven, den zwei Männer besitzen: Wenn einer von ihnen auf seinen Anteil (an dem Sklaven) verzichten will und ihn dadurch freilässt, dann soll er dem Teilhaber seinen Anteil (an dem Sklaven) geben, wenn er es leisten kann.  
  854 Der Hadith von `A´ischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr. `Abdullah Ibn `Umar berichtete, dass `A´ischa eine Sklavin kaufen und dann sie befreien wollte. Ihre Besitzer sagten: Wir verkaufen sie dir unter der Bedingung, dass ihre Loyalität und unser Recht auf ihre Erbschaft uns bleiben. Sie erzählte das dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm. Da sagte er: Das soll dich nicht hindern. Die Loyalität bleibt (in der Tatsache) demjenigen, der befreit hat.  
  855 Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, untersagte den Verkauf und die Schenkung der Abstammung des Sklaven und sein Recht auf Erbschaft.  
  856 Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Wenn einer einem gläubigen Sklaven die Freiheit schenkt, dann rettet Allah für jedes Glied des Sklavenkörpers ein gleiches Glied seines eigenen Körpers vor dem Höllenfeuer.