| 26 | Im Namen Allahs, des Barmherzigen, des Gütigen. | ||
| 27 | Lob sei Allah, dem Herrn der Menschen in aller Welt (al-`aalamuun) | ||
| 28 | dem Barmherzigen und Gütigen, | ||
| 29 | der am Tag des Gerichts regiert! | ||
| 30 | Dir dienen wir, und dich bitten wir um Hilfe. | ||
| 31 | Führe uns den geraden Weg, | ||
| 32 | den Weg derer, denen du Gnade erwiesen hast, und die nicht dem Zorn (Allahs) verfallen sind und nicht irregehen! | ||
| 33 | Das Recht deines Freundes ist, dass du ihn als Gefährte gerecht und gnädig behandelst. Du ehrst ihn, wie er dich ehrt und du lässt ihn nicht mit der Freigiebigkeit beginnen. Ist er dennoch der erste, dann gibst du ihm es (bei einer anderen Gelegenheit) zurück. Du wünschst für ihn, wie er für dich wünscht und versuchst ihn von Taten abzuhalten, durch die er womöglich eine Sünde begehen könnte. Sei eine Gnade für ihn und keine Strafe. Es gibt keine Stärke und Macht außer in Gott. | ||
| 34 | Das Recht deines Partners/Teilhabers (sharik) ist, dass wenn er abwesend ist, du seine Belange erfüllst und wenn er anwesend ist, du ihn schätzt. Du triffst keine Entscheidung, ohne seine Zustimmung und du tust nichts auf deine Ansicht basierend, sondern tauschst dich mit ihm (stets) aus. Du schützt sein Vermögen/Besitz und betrügst ihn nicht in Angelegenheiten, die schwierig oder nicht so wichtig sind, denn Allahs Hand ist über die Hände zweier Partner, so lange sie sich nicht gegenseitig betrügen. Es gibt keine Stärke und Macht außer in Gott. | ||
| 35 | Das Recht des Gläubigers (al-Gharim alladhi yutalibuka) ist es, dass wenn du die Mittel hast, du ihm es zurückzahlst. Wenn du dich aber in engen wirtschaftlichen Verhältnissen befindest, dann befriedige ihn mit schönen Worten und schick ihn freundlich zurück. | ||
| 36 | Das Recht deines Mitbürgers (mit dem du verkehrst (khalit) ) ist, dass du ihn weder irreführst, noch unwürdig behandelst, noch ihn hintergehst und fürchte Allah in seinen Belangen. | ||
| 37 | Das Recht desjenigen, der gegen dich eine Klage erhebt (Khasm), ist, dass wenn seine Klage auf Wahrheit basiert, du gegen dich selbst aussagst. Du behandelst ihn nicht ungerecht und gibst ihm seinen vollständigen Anteil, was ihm rechtmäßig zusteht. Wenn seine Anklage auf der Unwahrheit basiert, dann behandelst du ihn freundlich und zeigst bei seiner Angelegenheit nichts außer Güte; du machst deinen Herrn wegen seiner Angelegenheit nicht unzufrieden. Es gibt keine Stärke und Macht außer in Gott. | ||
| 38 | Das Recht des Feindes, gegen wen du eine Klage hast, ist, dass wenn deine Klage berechtigt ist, du stets freundlich mit ihm redest und sein Recht nicht leugnest. Wenn deine Klage unwahr ist, so fürchte Allah und wende dich reuig zu Ihm und ziehe deine Klage zurück | ||
| 39 | Das Recht des Ratsuchenden (mustashir) ist, dass wenn du bestimmst, dass seine Meinung korrekt ist, dann rätst du ihm dies auszuführen. Wenn du es aber nicht so (korrekt) betrachtest, dann weist du ihn zu jemanden, der wissend(er) ist. | ||
| 40 | Das Recht desjenigen, den du um Rat bittest (mushir), ist, dass du keine Bezichtigungen gegen seine Meinung aufstellst, wenn sie nicht deiner Ansicht entsprechen. Wenn sie aber deiner Ansicht entspricht, dann preise Allah dafür. | ||
| 41 | Das Recht desjenigen, den du ermahnst (mustansih), ist, dass du ihm deine Ermahnung gibst, du verhältst dich ihm gegenüber mitfühlend und freundlich. | ||
| 42 | Das Recht deines Ermahners (nasih) ist, dass du dich gütig ihm gegenüber verhältst und ihm zuhörst. Wenn er dich den rechten Weg weist, dann preise Allah, und wenn er nicht mit dir übereinstimmt, so zeigst du Mitgefühl und klagst ihn deswegen nicht an. Du machst ihn zwar darauf aufmerksam, dass er (womöglich) einen Fehler gemacht hat, du es jedoch nicht gegen ihn verwendest. | ||
| 43 | Das Recht des Älteren (kabir) ist, dass du ihm gegenüber Ehrerbietung wegen seines Alters zeigst und ihn ehrst und würdigst, da er vor dir in den Islam eingetreten ist. Du vermeidest es, ihn in einem Disput zu konfrontieren, du gehst nicht vor ihm auf einen Weg, und du betrachtest ihn nicht für dumm. Wenn er dir gegenüber sich unvernünftig verhalten sollte, dann nimmst du es hin und ehrst ihn wegen dem Recht des Islam und dem Respekt, welches ihm zusteht. | ||
| 44 | Das Recht de Jüngeren (saghir) ist, dass du ihm dein Mitgefühl zeigst, in dem du ihn lehrst, ihm verzeihst, seine Fehler verbirgst, ihn gütig behandelst und hilfst. | ||
| 45 | Das Recht des Bittenden (sa2il) ist, dass du ihm entsprechend seines Bedürfnisses gibst. | ||
| 46 | Das Recht desjenigen, den du um etwas bittest, ist, dass du mit Dankbarkeit und Anerkennung von ihm akzeptierst, was er dir schenkt und du akzeptierst entschuldigend, was er dir verwehrt hat. | ||
| 47 | Das Recht desjenigen, durch dem Allah dich erfreut, ist, dass du zunächst Allah dankst und preist und dann die Person. | ||
| 48 | Das Recht desjenigen, der dir Unrecht tut, ist, dass du ihm verzeihst. Wenn du aber weißt, dass deine Verzeihung (ihm gegenüber) ihm schadet, dann verteidigst du dich. (Siehe Koran 42:41.) | ||
| 49 | Das Recht der Leute deiner Überzeugung (milla) ist, ihnen Sicherheit zu gewähren, ihnen Mitgefühl zu zeigen, Güte zu den Übeltätern unter ihnen zu zeigen, sie freundlich zu behandeln, ihr Wohlergehen zu suchen, den Rechtschaffenen unter ihnen zu danken und Übel von ihnen fernzuhalten. Du solltest das für sie lieben, was du für dich selbst liebst und das für sie hassen, was du für dich selbst hasst. Die greisen Männer (unter ihnen) stehen im gleichen Rang wie dein Vater, ihre Jugendlichen wie deine Brüder/Schwestern, die greisen Frauen (unter ihnen) wie deine Mutter, und die Kleinen (unter ihnen) wie deine Kinder. | ||
| 50 | Das Recht der Menschen, die unter dem Schutz des Islam weilen (Ahl-ul-Dhimma) ist, dass du das von ihnen akzeptierst, was Allah von ihnen akzeptiert hat. Und, dass du ihnen nichts Schlechtes tust, solange sie Allahs Bund nicht brechen (ihre Pflichten erfüllen). (Nach der Version die in „Khissal“ Vol.2 S.126, zu finden ist - In „Amali Al-Saduq“ S.222 Nr.59, wird folgendes unter dem Recht der Ahlul-Dhimma, überliefert) Das Recht der Menschen, die unter dem Schutze des Islam weilen, ist, dass du von ihnen akzeptierst, was Allah von ihnen akzeptiert hat und das einhältst, was Allah der Erhabene von Schutz und Eid für sie gemacht hat.(...), und, dass du sie mit dem richtest, mit dem Allah über dich gerichtet hat, in dem was zwischen dir (und ihnen) an Dienst (und Angelegenheiten) besteht. Und zwischen dir und denjenigen unter ihnen, die Unrecht tun, soll die Bewahrung des unter dem Schutz Allahs weilenden Menschen - Treue und Einhaltung des Eides Allahs und Seines Gesandten - bestehen. Denn vom Propheten (saws) wurde überliefert: „Wer einen Eid verletzt (hier: die Ahl-ul-Dhimma) dessen Feind bin ich.“ |