| 925 | Vermerk des Verfassers: Die Totenklage ist ein Verbot, das, so Allah will, später im Buch der Verbote behandelt wird. Was das Beweinen betrifft, so verbieten es einige Hadithe, da der Tote deswegen bestraft würde. Diese Hadithe werden gedeutet und auf die Personen, die ausdrücklich dies verboten hatten, bezogen. Das Verbotene ist das Beweinen mit lautem Wehklagen oder Klagegeschrei. Viele Hadithe belegen, dass man die Toten ohne Wehklagen beweinen darf, z.B.: Ibn 'Umar(r) berichtete: Der Prophet(s) besuchte den erkrankten Sa'd ibn 'Ubada(r) in Begleitung der Gefährten 'Abdur-Rahrnan ibn 'Auf, Sa'd ibn Abi Waqqas und 'Abdul-Läh ibn Mass'ild(r), dann weinte der Gesandte Allahs(s). Als die Gefährten dies (sein Weinen) sahen, weinten sie auch. Da sagte Er(s): "Hört bitte gut zu! Allah bestraft nicht für das Tränenvergießen oder die Herzenstrauer, aber wegen dieser - und er zeigte auf seine Zunge - bestraft Er oder hat Erbarmen." (Al-Bukhari und Muslim) | ||
| 926 | Usama ibn Zaid(r) berichtete: Eine Tochter des Propheten(s) schickte ihm einen Boten mit den Worten: "Mein Söhnlein tut den letzten Atemzug„ komme bitte zu uns!" Er ließ sie durch den Boten grüßen, und ihr sagen: "Allah gehört, was Er nimmt und was Er gibt. Jedes Geschöpf hat bei Ihm eine bestimmte Frist. So solle sie sich gedulden, und mit Seinem Lohn im Jenseits rechnen."" | ||
| 927 | Anas(r) berichtete: Der Gesandte Allahs(s) kam zu seinem Sohn Ibrahim, während er im Todeskampf war, so dass seine ( Muhammads) Tränen flossen. Daraufhin sagte 'Abdur-Rahman ibn 'Auf zu ihm: "0 Gesandter Allahs! Auch du weinst?!" Er sagte: "0 Ibn 'Aufl. Es ist eine Barmherzigkeit." Dann fügte er hinzu: "Das Auge tränt, das Herz trauert und wir sagen nur, was unser Gott billigt, doch sind wir gewiss traurig, o Inprähirn, wegen der Trennung." (Al-Bukhari und zum Teil Muslim) |