| 1071 | 'Uthmän ibn 'Affän(r) berichtete: Ich hörte den Gesandten Allahs(s) sagen: "Wer beim gemeinschaftlichen Nachtgebet (Isch.a) anwesend ist, dem (wird Lohn zuteil), als ob er die halbe Nacht (im Gebet) stünde, und wer beim Morgengebet (Fajr) anwesend ist, dem wird (Lohn zuteil), als ob er die ganze Nacht (im Gebet) stünde." (Muslim) In der Version von At-Tirmidi, dass 'Uthmän Ibn 'Afran(r) berichtete: Alins GesandtEr(s) hat gesagt: "..und wer beim gemeinschaftlichen Nachtgebet und Morgengebet (Fajr) anwesend ist, dem wird (Lohn zuteil), als ob er die ganze Nacht. (im Gebet) stünde."(At-Tirmidi sagt: Ein guter bis starker Hadith) |
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| 1072 | Abu Huraira(r) berichtete: Allahs Gesandter hat gesagt: "Wüssten die Leute, welcher Lohn ihnen zuteil werden würde, wenn sie zum Gebet rufen und das Gebet in der vordersten Reihe verrichten, so müßten sie immer das Los entscheiden lassen, wer in den Genuss dieser Vorrechte kommt! Wüßten sie über das Nacht- und das Morgengebet Bescheid, sie würden unbedingt daran teilnehmen, auch wenn sie auf allen Vieren herbeikriechen müssten!" (Al-Bukhari und Muslim) | ||
| 1073 | Abu Huraira(r) berichtete: Der Gesandte Allahs(s) hat gesagt: "Kein Gebet fmden die Heuchler lästiger als das Gebet am frühen Morgen und in der Nacht. Wüssten sie über (den Lohn) in beiden Gebeten Bescheid, sie würden unbedingt daran teilnehmen, auch wenn sie auf allen Vieren herbeikriechen müssten!" (Al-Bukhari und Muslim) |