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Riyad us-Salihin 101
Das Verbot der Trauer einer Frau um einen Mann, außer ihrem Ehemann, für mehr als drei Tage. Die Trauer um den Ehemann dauert vier Monate und zehn Tage
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  1774 Zainab bint Abi Salama(r) berichtete: „Ich besuchte die Frau des Propheten(s) Um Habiba(r) als ihr Vater Abu Sufyän ibn Harb(r) starb Sie ließ sich Parfüm, in welchem sich eine gelbliche Mischung von Duftstoffen befand, geben und rieb damit eine Sklavin ein, dann rieb sie ihre eigenen Wangen ein und sagte: „Bei AMI! Ich habe nicht das Bedürfnis, mich zu parfümieren, aber ich hörte den Gesandten Allahs(s) auf der Kanzel predigen: „Einer Frau, die an Anäh und den Jüngsten Tag glaubt, ist nicht erlaubt, länger als drei Tage um einen Toten zu trauern, es sei denn, er war ihr Ehemann, da beträgt (die Trauerzeit) vier Monate und zehn Tage.«" Zainab bint Abi Salama berichtete weiter: „Dann besuchte ich Zainab bint Jahsch(r) als ihr Bruder starb. Sie ließ sich Parfüm geben und rieb sich damit ein und sagte: „Bei Allahs(s)! Ich habe nicht das Bedürfnis, mich zu parfümieren, aber ich hörte den Gesandten Allahs(s) auf der Kanzel predigen: „Einer Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, ist es nicht erlaubt, länger als drei Tage um einen Toten zu trauern, es sei denn, er war ihr Ehemann, da beträgt (die Trauerzeit) vier Monate und zehn Tage.«" (Al-Bukhari und Muslim)