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Riyad us-Salihin 56
Das Verbot, in der Moschee zu spucken und das Gebot, vorhandene Spucke zu beseitigen, mit dem Hinweis, die Würde der Moschee vor Schmutz zu bewahren
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  1693 Anas(r) berichtete, dass der Gesandte Allahs(s) gesagt hat:,,Das Spucken in der Moschee ist eine Sünde, deren Sühne das Vergraben desselben ist" (Al-Bukhari und Muslim)

Der Verfasser vermerkt: Das Vergraben der Spucke ist nur möglich, wenn der Boden aus Sand oder ähnlichem besteht. Abul-Mahäsin Ar-Ruyäni, sagt in seinem. Buch »Al-Bahr«: „Man sagt, dass das Vergraben der Spucke bedeutet, dass man sie aus der Moschee entfernt. Im Falle dass die Moschee gefliest, gepflastert oder mit Platten oder Gips- masse belegt worden ist, ist es eine größere Sünde und Verschmutzung, diesen Speichel mit den Schuhen o.ä. zu verschmieren, wie es manche Unwissende tun. Derjenige, der dies tut, muss es mit seinem Ärmel oder seiner Hand o.ä. abwischen .
 
  1694 'Äischa(r) berichtete, dass der Gesandte Allahs(s) an der Mauer der Qibla (Gebetsrichtung) Nasenschleim oder Spucke oder Auswurf gesehen hat und diesen dann abkratzte. (Al-Bukhari und Muslim)  
  1695 Anas(r) berichtete, dass der Gesandte Allahs(s) gesagt hat:„Diese Moscheen sind nicht für Unrat wie Urin oder Schmutz geeignet, sondern sie sind nur für das Gedenken Allahs und das Rezitieren des Koran bestimmt " Anas(r) fügte hinzu: So oder ähnlich sagte der Gesandte Allahs(s). (Muslim)