| 1775 | Anas(r) berichtete, dass der Gesandte Allahs(s) verboten hat, dass der Städter an Stelle eines Beduinen dessen Handelswaren veräußert, auch wenn er der eigene Bruder sein sollte. (Al-Bukhari und Muslim) | ||
| 1776 | Ibn 'Umar(r) berichtete, dass der Gesandte Allahs(s) gesagt hat: „Erwerbt die Handelsware (einer Karawane) nicht, bis sie auf dem Markt angeboten wird." (Al-Bukhari und Muslim) | ||
| 1777 | Ibn 'Abbas(r) berichtete, dass der Gesandte Allahs(s) gesagt hat: „Reitet keiner Karawane entgegen, und kein Städter soll an Stelle eines Beduinen dessen Handelswaren veräußern!" Tawris fragte Ibn ' Abbäs: „Was ist damit gemeint, dass kein Städter an Stelle eines Beduinen dessen Handelswaren veräußern soll?" Er erwiderte: „Er darf nicht der Zwischenhändler oder Makler des Beduinen sein!" (Al-Bukhari und Muslim) | ||
| 1778 | Abu Huraira(r) berichtete, dass der GesandteAlleis(s) verboten hat, dass der Städter an Stelle eines Beduinen dessen Handelswaren veräußert und sagte: „Betreibt kein (schändliches) Scheingeschäft, und keiner von euch soll das Angebot seines Bruders überbieten, noch soll er um die Hand einer Braut werben, deren Verlobung mit seinem Glaubensbruder bevorsteht, und keine Frau soll sich für die Scheidung ihrer Glaubensschwester bemühen, um an ihrer Stelle zu sein. "217 In einer anderen Überlieferung steht: „Der Gesandte Allahs(s) hat verboten, einer Karawane entgegenzureiten und dass der Sesshafte an einen Nomaden (Ware) verkauft und dass die Frau218 zur eigenen Eheschließung die Scheidung ihrer Glaubensschwester zur Bedingung macht und dass man den Kauf derselben Ware anstrebt, die sein Bruder zu kaufen beabsichtigt, und Er(s) hat das (schändliche) Scheingeschäft und das Vortäuschen verboten." (Al-Bukhari und Muslim) |
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| 1779 | Ibn 'Umar(r) berichtete, dass der Gesandte Allahs(s) gesagt hat: „Keiner von euch soll das Angebot seines Bruders überbieten, noch soll er um die Hand einer Frau werben, deren Verlobung mit seinem Glaubensbruder bevorsteht, es sei denn, dass er ihm dies erlaubt." (Al Bukhari und Muslim. Die obige Überlieferung ist der Text Muslims) | ||
| 1780 | 'Uqba ibn 'Ämir(r) berichtete, dass der Gesandte Allahs(s) gesagt hat: „Der Gläubige ist der Bruder eines jeden Gläubigen, so ist es ihm nicht erlaubt, das Angebot eines Bruders zu überbieten, sowie es ihm nicht erlaubt ist, um die Hand einer Frau anzuhalten, deren Verlobung mitseinem Bruder bevorsteht, außer dass diese Verlobung vorher aufgelöst worden ist." (Muslim) |