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Riyad us-Salihin | Die verbotenen Dinge |
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  1. Das Verbot der Verleumdung und der üblen Nachrede
  2. Das Verbot, üble Nachrede zu hören und die Anweisung an jeden, der so etwas hört, es zurückzuweisen und den Verleumder zu tadeln. Falls dies nicht möglich ist, sollte man eine derartige Sitzung verlassen
  3. Wenn Nachrede zulässig ist
  4. Das Verbot , Gehörtes aus niederen Beweggründen weiterzugeben
  5. Die Untersagung, Gehörtes den Behörden zuzutragen, wenn es dafür keinen zwingenden Grund gibt, wie z.B. die Angst vor möglichen Unruhen oder Korruption
  6. Das Verabscheuen des Doppelzüngigen
  7. Die Untersagung des Lügens
  8. Das erlaubte Lügen
  9. Sich ernsthaft von dem vergewissern, was man hört und was man weitererzählt
 10. Das strenge Verbot, ein falsches Zeugnis abzulegen
 11. Das ausdrückliche Verbot, einen bestimmten Menschen oder ein Tier zu verfluchen
 12. Die Zulässigkeit, Sünder zu verfluchen, jedoch ohne Namensnennung
 13. Das Verbot, Muslime ohne Grund zu beleidigen
 14. Das Verbot, Verstorbene ungerechterweise und ohne legitimen Grund zu beleidigen
 15. Das Verbot des Verletzens
 16. Das Verbot, sich gegenseitig zu hassen, zu boykottieren und sich einander den Rückenzuzukehren
 17. Das Verbot des Neides
 18. Das Verbot des Spionierens und des Abhörens
 19. Das Verbot der unbegründeten Verdächtigung
 20. Das Verbot, die Muslime zu verabscheuen
 21. Das Verbot, Schadenfreude gegenüber den Muslimen zu zeigen
 22. Das Verbot, legitime Abstammung zu schmähen und zu verleugnen
 23. Das Verbot des Betruges und des Schwindelns
 24. Das Verbot der Untreue
 25. Das Verbot des Vorhaltens von Geschenken, Spenden und ähnlichen Gaben
 26. Das Verbot der Arroganz und der Ungerechtigkeit
 27. Das Verbot, die Verbindung untereinander für mehr als drei Tage abzubrechen, außer im Falle von Ketzerei und Unsittlichkeit
 28. Es ist nicht zulässig, dass zwei Leute in Anwesenheit einer dritten Person vertraulich miteinander reden, indem sie flüstern oder dies in einer für die dritte Person unverständlichen Sprache tun, außer wenn es erforderlich ist
 29. Das Verbot der Grausamkeit dem Sklaven, dem Reittier, der Frau und dem Kind gegenüber
 30. Das Verbot, ein anderes Lebewesen mit Feuer zu züchtigen, und sei es eine Ameise oder ähnliches Getier
 31. Es ist unzulässig, dass der verschuldete Reiche die Zahlung seiner Schulden an den fordernden Gläubiger aufschiebt
 32. Es ist unerwünscht, dass man das versprochene. nicht ausgehändigte Geschenk zurückbehält und dass man das schon als Gabe-, Almosen- oder Bußegespendete wieder ankauft, außer wenn man dies einem neuen Besitzer abkauft
 33. Die Unantastbarkeit des Vermögens der Waise
 34. Das ausdrückliche Verbot der Wucherei
 35. Das Verbot der Scheinheiligkeit
 36. Was man irrtümlicherweise für Heuchelei hält
 37. Es ist unzulässig, eine fremde Frau oder einen schönen Knaben zu betrachten, ohne einen legitimen, triftigen Grund
 38. Es ist unzulässig, mit einer fremden Frau allein zu sein
 39. Es ist unzulässig, dass Männer Frauen nachahmen und dass Frauen Männer nachahmen in Kleidung. Bewegung usw.
 40. Das Verbot, Satan oder die Ungläubigen nachzuahmen
 41. Männer und Frauen sollen ihre Haare nicht schwarz färben
 42. Das Verbot des Qaza', d.h. des Rasierens eines Teiles des Kopfes, wobei einige Haarbüschel stehen gelassen werden und die Erlaubnis für Männer, nicht aber für Frauen, sich den Kopf zu rasieren
 43. Die Unzulässigkeit der Verlängerung der Haare (durch anderes Haar) und des Feilens der Zähne
 44. Es ist verboten, graues Haar vom Bart und Kopf beim Erwachsenen, sowie die ersten Barthaare eines jungen Mannes auszuzupfen
 45. Das Reinigen nach Verrichten der Notdurft mit der rechten Hand und das Berühren der Genitalien mit derselben ist unerwünscht
 46. Es ist unerwünscht, mit nur einem Schuh oder einer Socke zu laufen, sowie es unerwünscht ist, Schuhe oder Socken im Stehen anzuziehen, es sei denn für beides gibt es einen plausiblen Grund
 47. Das Verbot, ins Bett zu gehen, wenn offenes Feuer bzw. eine Öllampe usw. in der Wohnung brennt
 48. Das Verbot der Affektiertheit, d.h. das Nutzlose mit Mühe verrichten
 49. Die Unzulässigkeit der Totenklage, des Sich- selbst-ins-Gesicht-Schlagens, des Kleiderzerreißens, des Auszupfens oder des Abrasierens der Haare und des Wehklagens
 50. Die Unzulässigkeit der Befragung der Wahrsager und der Astrologen und der Geomantie; sei es Wahrsagerei auf Grund des Malens von Linien im Sand, des Werfens von Kieseln und Gerstekörnem o.ä.
 51. Die Unzulässigkeit, an schlechte Vorboten zu glauben
 52. Das Verbot der Abbildung von Tieren auf Teppichen, Steinen, Kleidung, Münzen, Kissen usw. und das Gebot, derartige Bilder zu zerstören
 53. Die Verwerflichkeit, Hunde zu halten, außer für Jagdzwecke oder für Bewachung von Vieh und Hof
 54. Das Verabscheuen, einem Kamel oder einem anderen Tier eine Glocke um den Hals zu hängen und den Hund (dessen Haltung verboten ist) und die Glocke auf Reisen mitzunehmen
 55. Die Unerwünschtheit, ein kotfressendes Kamel zu reiten. Frisst dieses dann sauberes Futter, bis sein Fleisch wieder genießbar ist, ist diese Abscheu aufgehoben
 56. Das Verbot, in der Moschee zu spucken und das Gebot, vorhandene Spucke zu beseitigen, mit dem Hinweis, die Würde der Moschee vor Schmutz zu bewahren
 57. Das Verabscheuen, in der Moschee zu streiten, laut zu sprechen, nach Verlorenem zu fragen, Kauf und Verkauf zu tätigen, etwas vermieten o.ä.
 58. Die Untersagung des Moscheenbesuches für den der Knoblauch, Zwiebeln, Lauch o.ä. gegessen hat, außer wenn es unumgänglich ist
 59. Das Verabscheuen, während der Freitagsansprache mit angewinkelten Beinen dazusitzen, denn dies kann zum Einschlafen führen und somit zum Verpassen der Freitagsansprache und ebenfalls zum Brechen des Wudus
 60. Das Verbot des Schneidens von Haaren und Nägeln während der ersten zehn Tage von Dhul Hidscha, für denjenigen, der ein Opfertier schlachten will, bevor er es geopfert hat
 61. Die Untersagung des Schwörens beim Propheten, der Ka'ba, den Engeln, dem Himmel, den Eltern, der Seele, dem Kopf, den Gaben des Sultans, dem Grabe von Soundso und bei der Amana (der Verantwortung Allah gegenüber), wobei die Amana zu den schwersten diesbezüglich zählt
 62. Das schwere Ausmaß des absichtlich falsch geleisteten Eides
 63. Die Rechtfertigung einer Person, ihren Eid zu missachten, wenn sie eine bessere Alternative dazu gefunden hat und das Sühnen dafür
 64. Keine Rechenschaft und keine Sühne tür den Eid, den man unabsichtlich und aus Gewohnheit spricht, wie z.B. nein, bei Allah oder ja, bei Allah
 65. Das Verabscheuen, beim Kauf zu schwören, auch wenn der Eid wahrhaftig ist
 66. Das Verabscheuen, beim Namen Allahs um etwas anderes als das Paradies zu bitten und das Verabscheuen der Zurückweisung des bei Allah Bittenden
 67. Das Verbot, jemanden mit König der Könige anzureden, denn dieser Titel gebührt allein Allah
 68. Die Untersagung, einen Abtrünnigen oder Frevler u.ä. mit "Herr" oder anderen ehrenhaften Titeln anzureden
 69. Das Verabscheuen, den Fieber zu verfluchen
 70. Die Untersagung, den Wind zu verfluchen und was bei dessen starkem Wehen zu sagen ist
 71. Die Missbilligung, einen Hahn zu verfluchen
 72. Die Untersagung der Aussage: Wir verdanken dem Stern soundso (diesen) Regen
 73. Die Unzulässigkeit, einen Muslim mit „0 Ungläubiger" anzureden
 74. Die Untersagung der Unanständigkeit und der Unzüchtigkeit der Zunge
 75. Das Missfallen von Schwül stigkeit und Großsprecherei im Reden, von Vorspiegelung der Sprachgewandtheit und von Verwendung komplizierter Ausdrücke im Sprechen mit der Allgemeinheit
 76. Das Verabscheuen der Selbstverdammung mit dem groben Satz: Meine Seele ist verdorben
 77. Es ist unerwünscht, die Weinrebe „Karm" zu nennen
 78. Es ist untersagt, einem Mann die Schönheit einer Frau zu beschreiben, außer im Falle eines legitimen Zwecks, wie Eheschließung u.ä.
 79. Das Missfallen des Bittgebetes: „O Allah, vergib mir, wenn Du willst!" Stattdessen soll man entschieden um Vergebung bitten
 80. Es ist unerwünscht zu sagen: So Allah will und Soundso will!
 81. Das Missfallen der Unterhaltung nach dem Verrichten des Nachtgebetes (in der Moschee)
 82. Die Untersagung der Ehefrau, sich ihrem Gatten zu verweigern, wenn sie dafür keinen legitimen Grund hat
 83. Die Untersagung des (freiwilligen) Fastens der Ehefrau in Anwesenheit ihres Mannes ohne seine Erlaubnis
 84. Die Untersagung, den Kopf noch vor dem Imam nach dem Ruku' (Beugen) und dem Sudschud ( Niederwerfung) zu heben
 85. Das Missfallen, die Hände während des Gebetes in die Seite (Hüfte) zu stützen
 86. Die Verabscheuung, das Gebet abzuhalten, wenn bereits das Essen bereit steht und man hungrig ist oder wenn man dringend seine Notdurft verrichten muss
 87. Es ist untersagt, während des Gebetes gen Himmel zu blicken
 88. Es ist unerwünscht, sich während des Gebetes ohne zwingenden Grund nach rechts oder links zu wenden
 89. Die Untersagung des Gebetes in Richtung von Gräbern
 90. Die Untersagung des Passierens vor dem Betenden
 91. Das Missfallen des Beginnens eines freiwilligen Gebetes (Nafila) nach der Iqama, auch wenn diese ( Nafila) zu diesem Gebet oder zu einem anderen Gebet gehören sollte
 92. Es ist unerwünscht, freiwilliges Fasten auf den Freitag und freiwillige lange Gebete auf die Nacht zum Freitag festzusetzen
 93. Die Untersagung des Dauerfastens, indem man zwei Tage oder mehr fastet, ohne dazwischen zu essen oder zu trinken
 94. Das Verbot, auf einem Grab zu sitzen
 95. Die Untersagung der Überziehung des Grabes mit Gips bzw. Putzkalk und des Errichtens von Bauten darüber
 96. Das ausdrückliche Verbot der Flucht des Sklaven vor seinem Herrn
 97. Die Unterlassung der Fürbitte im Falle der Bestrafung für die Übertretung eines qur'anischen Verbotes
 98. Die Untersagung des Verrichtens der Notdurft an Stellen, wo Menschen verkehren bzw. sich aufhalten, wie an Wasserquellen u.ä.
 99. Das Verbot , in stille Gewässer zu urinieren
100. Es ist unerwünscht, ein Kind den anderen bei Schenkungen vorzuziehen
101. Das Verbot der Trauer einer Frau um einen Mann, außer ihrem Ehemann, für mehr als drei Tage. Die Trauer um den Ehemann dauert vier Monate und zehn Tage
102. Es ist nicht erlaubt, dass der Stadtbewohner an einen Nomaden Ware verkauft und dass er einer Karawane entgegenreitet, um den Kauf derselben Ware anzustreben, die ein Bruder zu kaufen beabsichtigt hat. Ebenso ist es nicht erlaubt, um die Hand einer Frau anzuhalten, wenn ein Bruder dies bereits beabsichtigt hat, außer wenn der andere dies erlaubt oder im Falle dass die Verlobung zuvor aufgelöst wurde
103. Es ist untersagt, Gelder für Zwecke, die in der Schari'a (dem islamischen Recht) nicht erlaubt sind, auszugeben
104. Die Untersagung, auf einen Muslim mit einer Waffe u.ä. im Spaß wie im Ernst zu zeigen und des Übergebens des gezückten Schwertes
105. Das Missfallen des Verlassens der Moschee nach dem Gebetsruf vor dem Verrichten des Pflichtgebetes ohne triftigen Grund
106. Das Missfallen der Zurückweisung des Basilikums ohne Grund
107. Das Missfallen der Lobpreisung einer anwesenden Person, die dadurch verdorben oder eingebildet werden könnte und die Erlaubnis desgleichen, wenn diese Gefahr nicht besteht
108. Das Missfallen der Flucht aus einem Ort, an dem eine Epidemie herrscht und das Missfallen des Betretens eines solchen
109. Das absolute Verbot der Zauberei
110. Die Untersagung des Mitnehmens des Mushafs beim Reisen in die Länder der Ungläubigen, wenn befürchtet wird, dass er in die Hände des Feindes fallen könnte
111. Das Verbot des Gebrauchs von Gold- und Silbergefäßen für Essen, Trinken, rituelle Reinigung und Waschung usw.
112. Das Verbot für Männer, mit Safran gefärbte Kleidung zu tragen
113. Es ist untersagt, tagsüber Stillschweigen zu geloben
114. Das Verbot der Angabe von falscher Abstammung und falschem Schutzverhältnis
115. Die Warnung davor, etwas zu begehen, was Allah oder Sein Gesandter (s) verboten hat
116. Die Belehrung über das, was der Sünder zu sagen und zu tun hat
117. Anekdoten und wahre Erzählungen

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